Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen

Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen
Begriff des Arbeitsrechts. Akt der Verwaltungsbehörde (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. Arbeitsministerien der Länder), durch den der Geltungsbereichs der Rechtsnormen eines Tarifvertrages ( Tarifvertrag) auf sog. Außenseiter, nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausgedehnt wird (§ 5 IV TVG).
I. Voraussetzungen:1. Beschäftigung von mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer durch die tarifgebundenen Arbeitgeber.
- 2. öffentliches Interesse (z.B. Interesse der Tarifbeteiligten am Schutz vor Schmutzkonkurrenz und Lohndrückerei).
- Von diesen kann abgesehen werden, wenn die A.v.T. zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint, z.B. bei Arbeitsbedingungen, die eine unsoziale Ausbeutung der Arbeitnehmer darstellen.
II. Verfahren:Die A.v.T. erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder gemäß § 5 VI TVG in Einzelfällen durch die Landesarbeitsminister auf Antrag einer Tarifvertragspartei im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss. Nach Bekanntgabe des Antrags im Bundesanzeiger ist den betroffenen Arbeitgebern und -nehmern, den interessierten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 5 II TVG; DVO i.d.F. vom 16.1.1989, BGBl I 76). Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben und in das  Tarifregister einzutragen.
- Bei Vorliegen besondere Umstände haben die Arbeitsgerichte die Wirksamkeit der A.v.T. als Vorfrage zu überprüfen.
III. Aufhebung:Ist im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss möglich, wenn im öffentlichen Interesse geboten (§ 5 V TVG). Sie ist öffentlich bekanntzumachen.
IV. Folgen:Der Tarifvertrag gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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